Sie hätten substanziiert dargelegt, welches Niveau Fachwerbung in diesem Bereich habe. Es gehe nicht um den Einwand der "unclean hands", wie die Vorinstanz meine, der im UWG unzulässig sei. Es gehe um die Beurteilung, ob sich ein Facharzt als massgeblicher Durchschnittsleser der "NEPHRO-NEWS" durch die Inserate der Gesuchsgegnerinnen verwirren oder sich von ihnen dahingehend beeinflussen lasse, dass er das Medikament der Gesuchstellerin absetze und neu dasjenige der Gesuchsgegnerinnen einsetze.