Zur Prüfung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch als glaubhaft erscheine, hat das Gericht die Vorbringen beider Parteien in gleicher Weise zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner kann daher den Wahrscheinlichkeitsbeweis des Gesuchstellers zerstören, indem er seinerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht (BGE vom 6.6.2003 4P.64/2003; E. 3.1 und 3.3; veröffentlicht in sic! 2003 S. 984 f.; Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Komm. zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2001, N 30 ff. zu Art. 14 UWG). 8.1. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Ausdruck "Sicher einen Schritt voraus" gemäss Art. 13 AWV i.V.m.