Ferner darf Fachwerbung den Ausdruck "sicher" nicht verwenden, ausgenommen in Verbindung mit einer sachgerechten Qualifikation (Art. 13 lit. a AWV). Im Massnahmeverfahren müssen Verfügungsanspruch (zu sichernder materiellrechtlicher Anspruch) sowie Verfügungsgrund (Dringlichkeit bzw. Gefährdung der Rechtsdurchsetzung) bloss glaubhaft gemacht werden. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die behauptete Verletzung aufgrund der bestehenden Aktenlage sowie bei summarischer Kognition als wahrscheinlich begründet erscheint (Hauptsachenprognose).