geregelt, welche spezielle Bestimmungen für die Fachwerbung enthalten. Grundsätzlich unzulässig ist jede Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Art. 32 Abs. 1 HMG). Die Fachwerbung muss in ihren Aussagen genau, ausgewogen, sachlich zutreffend und belegbar sein. Die Aussagen dürfen nicht irreführend sein (Art. 5 Abs. 3 AWV). Aussagen zu Vergleichen mit anderen Arzneimitteln sind nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich korrekt sind (Art. 7 Abs. 1 AWV). Ferner darf Fachwerbung den Ausdruck "sicher" nicht verwenden, ausgenommen in Verbindung mit einer sachgerechten Qualifikation (Art.