ZGB über den Persönlichkeitsschutz, die sinngemäss anwendbar sind. Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf es daher kumulativ eines widerrechtlichen Verhaltens im Sinne von Art. 2 f. UWG sowie eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt insbesondere, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 lit.