Das Medikament der Gesuchstellerin heisst Recormon und dasjenige der Gesuchsgegnerinnen Aranesp. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen beantragte die Gesuchstellerin beim Amtsgerichtspräsidenten, den Gesuchsgegnerinnen sei zu untersagen, in ihrer Fachwerbung über ihr Produkt bestimmte Behauptungen zu äussern. Der erstinstanzliche Richter hiess das Gesuch teilweise gut. Die Gesuchsgegnerinnen rekurrierten erfolglos an das Obergericht. Aus den Erwägungen: 8.- Art. 14 UWG verweist für die Regelung der vorsorglichen Massnahmen auf Art. 28c - 28f ZGB über den Persönlichkeitsschutz, die sinngemäss anwendbar sind.