{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-85-1_2004-07-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2336", "Checksum": "c8fedf6af12ef96f4a7d8998b544b3eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 85.1", "2004 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 f. UWG; Art. 31 f. HMG; Art. 28c - 28f ZGB. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im UWG. Auch in der Fachwerbung haben die Werbeaussagen vor dem UWG und dem Heilmittelrecht standzuhalten. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann in der drohenden Marktverwirrung und Marktverwässerung bestehen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:10", "Checksum": "f4fdf29eee0636d4825fd5dac12ba415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 2 f. UWG; Art. 31 f. HMG; Art. 28c - 28f ZGB. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im UWG. Auch in der Fachwerbung haben die Werbeaussagen vor dem UWG und dem Heilmittelrecht standzuhalten. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann in der drohenden Marktverwirrung und Marktverwässerung bestehen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)\n\n der Hand liegt. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit diesen Kostenfolgen aber zu Recht berücksichtigt, dass den Gesuchsgegnerinnen die beanstandeten Werbeaussagen in Deutschland bereits verboten wurden, weshalb ihnen dieser Aufwand mindestens teilweise ohnehin anfallen wird. Sie ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass die Nachteile, die den Gesuchsgegnerinnen durch den Erlass des Verbots erwachsen, weniger schwer wiegen als die glaubhaft gemachten Nachteile der Gesuchstellerin. Insbesondere lasse sich ihr Schaden relativ einfach belegen, falls sich im Hauptverfahren zeigen sollte, dass die Massnahmen ungerechtfertigt gewesen seien. Mit diesen (im Übrigen zutreffenden) Ausführungen haben sich die Gesuchsgegnerinnen nicht substanziiert auseinandergesetzt, weshalb sie als unbestritten gelten. 8.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchstellerin auch den nicht wieder gutzumachenden Nachteil genügend substanziiert und glaubhaft gemacht hat. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung würden hier wohl überspannt, wenn die drohende Marktverwirrung und befürchtete Rufschädigung belegt werden müssten, wie dies die Gesuchsgegnerinnen fordern. Es wird denn auch in der Lehre die Auffassung vertreten, die Besonderheiten der lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche rechtfertigten es, relativ geringe Anforderungen an Art und Umfang der Darlegung und in beweisrechtlicher Hinsicht zu stellen (Baudenbacher, a.a.O., N 24 zu Art. 14 UWG). I. Kammer, 15. Juli 2004 (11 04 85) |"}