{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-85-1_2004-07-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2336", "Checksum": "c8fedf6af12ef96f4a7d8998b544b3eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 85.1", "2004 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 f. UWG; Art. 31 f. HMG; Art. 28c - 28f ZGB. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im UWG. Auch in der Fachwerbung haben die Werbeaussagen vor dem UWG und dem Heilmittelrecht standzuhalten. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann in der drohenden Marktverwirrung und Marktverwässerung bestehen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:10", "Checksum": "f4fdf29eee0636d4825fd5dac12ba415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 2 f. UWG; Art. 31 f. HMG; Art. 28c - 28f ZGB. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im UWG. Auch in der Fachwerbung haben die Werbeaussagen vor dem UWG und dem Heilmittelrecht standzuhalten. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann in der drohenden Marktverwirrung und Marktverwässerung bestehen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)\n\n Realerfüllung, insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Im Bereich des UWG ist die Höhe des möglicherweise entstandenen Schadens normalerweise nur schwer nachweisbar, weil die Auswirkungen von schädigenden Wettbewerbshandlungen durch einen Konkurrenten auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis des eigenen Unternehmens nicht ohne weiteres berechnet werden können und somit eine irreparable Schädigung verursachen (René Ernst, Die vorsorglichen Massnahmen im Wettbewerbs- und Immaterialgüterecht, Zürich 1992, S. 76 f.; Baudenbacher, a.a.O., N 22 zu Art. 14 UWG). Verlangt werden aber in der Praxis immerhin konkrete Ausführungen zur Art der Beeinträchtigung der wettbewerblichen Stellung des Antragstellers, die eine Gefährdung der wirtschaftlichen Erwartungen vermuten lassen. In der Regel genügt es nicht, als Nachteil bloss entgangenen Gewinn geltend zu machen; wo jedoch die Festlegung und Beweisbarkeit eines solchen Gewinnverlusts mit übermässigen Schwierigkeiten verbunden ist, muss eine vorsorgliche Massnahme zugelassen werden (Daniel Alder, Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Bern 1993, S. 87 ff.; Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 15.16). Marktverwirrung und Marktverwässerung lassen einen Schaden entstehen, der nur schwer bestimmt und daher kaum vollständig ersetzt werden kann, weshalb ihn einzig eine vorsorgliche Massnahme verhindern kann (BGE vom 6.12.1977, in: SMI 1984 S. 336 ff.; Baudenbacher, a.a.O., N 27 zu Art. 14 UWG; sic! 1999 S. 457). 8.2.3. Auch wenn die Ausführungen der Gesuchstellerin über den drohenden Nachteil zwar relativ allgemein gehalten sind, ergibt sich daraus doch mit genügender Deutlichkeit, inwiefern ihre Marktstellung durch das unlautere Werbeverhalten der Gesuchsgegnerinnen konkret beeinträchtigt wird. Sie hat nicht einfach pauschal auf eine drohende Marktverwirrung hingewiesen, was für sich allein zur Glaubhaftmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht genügen würde (BGE vom 2.5.1978, in: SMI 1978 S. 218; vgl. demgegenüber BGE vom 29.11.1989, wo festgehalten wurde, die Ausführungen im Gesuch und die Verwechslungsgefahr implizierten sehr wohl eine ausreichende Glaubhaftmachung der Behauptung, der Beschwerdeführerin drohe ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. Es sei nicht ersichtlich, wie der befürchtete Nachteil näher hätte konkretisiert werden können, in: SMI 1990 S. 329). Die Gesuchsgegnerinnen berufen sich auf BGE vom 6. Juni 2003, woraus sich ergebe, dass eine behauptete Verunsicherung des Marktes zu belegen sei. Wohl hat das Bundesgericht in diesem Urteil festgehalten, für den Wahrscheinlichkeitsbeweis des Glaubhaftmachens genüge die blosse Behauptung nicht. Es bedürfe des Belegs von Tatsachen, welche die glaubhaft zu machenden Tatbestände objektiv wahrscheinlich machten. Die Vorinstanz habe das Willkürverbot nicht verletzt, wenn sie von der Beschwerdeführerin Belege für die Tatsachen verlangt habe, aus denen sie ableiten wolle, dass die unbestrittene Marktverwirrung auf das von ihr beanstandete Verhalten der Gegenpartei zurückzuführen sei (BGE vom 6.6.2003 [4P.64/2003] E. 3.3). Der vom Bundesgericht in diesem Fall beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich jedoch insofern vom vorliegenden, als das Vorliegen einer Marktverwirrung unbestritten und lediglich fraglich war, ob sie auf das beanstandete Verhalten der dortigen Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei. Hinzu kommt aber im vorliegenden Fall, dass die Gesuchstellerin zusätzlich einen drohenden Imageschaden bzw. eine drohende Rufschädigung geltend macht, die anerkanntermassen mit Geld allein nicht vollständig ersetzt werden kann (Ernst, a.a.O., S. 79; SMI 1991 S. 275). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung der drohenden Nachteile zudem ausgeführt, welche Nachteile die Gesuchstellerin durch die beanstandete Werbung erleide und welche ihr aus dem Umstand erwachsen, dass das Konkurrenzprodukt der Gesuchsgegnerinnen bereits etwas weiter entwickelt sei, lasse sich wohl nur durch eine Expertise abklären. Sie hat damit richtigerweise auf die im ordentlichen Verfahren zu erwartenden Beweisschwierigkeiten (insbesondere betreffend den Kausalzusammenhang) hingewiesen, die zu den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteilen zählen (Baudenbacher, a.a.O., N 22 zu Art. 14 UWG; Ernst, a.a.O., S. 79; SMI 1991 S. 275). Der Vorwurf der Gesuchsgegnerinnen, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen verkannt, geht daher fehl. Ebenso unzutreffend ist der Einwand, die Vorinstanz verkehre die Rechtslage in ihr Gegenteil, wenn sie ausführe, die Gesuchsgegnerinnen könnten Schadenersatz verlangen, wenn sich im Hauptverfahren herausstelle, dass die angeordnete Massnahme nicht gerechtfertigt sei. Dieser Schadenersatzanspruch ergibt sich direkt aus Art. 14 UWG i.V. mit Art. 28f ZGB. Die Gesuchstellerin hat im Übrigen im Massnahmengesuch den Schaden bzw. Streitwert, der naturgemäss schwer zu beziffern sei, nicht auf 250'000 Euro festgelegt, sondern im Sinne einer Schätzung mit \"wenigen Hunderttausend Franken\" angegeben. 8.3. Die Gesuchsgegnerinnen machen weiter geltend, sie hätten in der Duplik geltend gemacht, dass ihnen die Änderung der Werbung Kosten verursachen würde, was seitens der Gesuchstellerin unwidersprochen geblieben sei. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerinnen gelten Vorbringen in der Duplik als bestritten. Die Gesuchstellerin stellt aber nicht grundsätzlich in Abrede, dass die Änderung der Werbung Kosten für die Gesuchsgegnerinnen verursacht, was im Übrigen auch auf"}