{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-85-1_2004-07-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2336", "Checksum": "c8fedf6af12ef96f4a7d8998b544b3eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 85.1", "2004 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 f. UWG; Art. 31 f. HMG; Art. 28c - 28f ZGB. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im UWG. Auch in der Fachwerbung haben die Werbeaussagen vor dem UWG und dem Heilmittelrecht standzuhalten. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann in der drohenden Marktverwirrung und Marktverwässerung bestehen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:10", "Checksum": "f4fdf29eee0636d4825fd5dac12ba415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 2 f. UWG; Art. 31 f. HMG; Art. 28c - 28f ZGB. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im UWG. Auch in der Fachwerbung haben die Werbeaussagen vor dem UWG und dem Heilmittelrecht standzuhalten. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann in der drohenden Marktverwirrung und Marktverwässerung bestehen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)\n\n der Gesuchsgegnerinnen verwirren oder sich von ihnen dahingehend beeinflussen lasse, dass er das Medikament der Gesuchstellerin absetze und neu dasjenige der Gesuchsgegnerinnen einsetze. Wenn erwiesen sei, dass die gesamte Branche solche Werbung platziere, komme darin die relevante Verkehrsauffassung zum Ausdruck und es liege darin auch der Nachweis, dass die beanstandeten Inserate unmöglich eine Marktverwirrung bewirken könnten. 8.1.2. Es ist unbestritten, dass sich die Werbung der Gesuchsgegnerinnen an Fachärztinnen und Fachärzte der Nephrologie richtet und ihr Verständnis daher als massgebende Verkehrsauffassung zu betrachten ist. Dies ändert indessen nichts daran, dass sich die Gesuchsgegnerinnen mit ihrem Hinweis auf das generelle Niveau der Fachwerbung auf ein angeblich mehr oder weniger übliches unlauteres Verhalten anderer Mitbewerber berufen, welches die Auffassung der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise präge. Abgesehen davon, dass die Gesuchsgegnerinnen im Rekurs keine näheren Ausführungen zum angeblichen Niveau der Fachwerbung machen (der Verweis auf vorinstanzliche Vorbringen ist, wie erwähnt, unbeachtlich), läuft diese Argumentation auf den Einwand der \"unclean hands\" hinaus, den die Vorinstanz unter Hinweis auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht als unzulässig verworfen hat (Pra 2004 Nr. 54 S. 300 ff.; Baudenbacher, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 2 UWG; Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl., Bern 2002, N 4.69). Die Gesuchsgegnerinnen können sich nicht darauf berufen, in der angeblich unlauteren Werbung der gesamten Branche komme die massgebliche Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zum Ausdruck, würde dies doch bedeuten, dass die Bestimmungen des UWG in einem bestimmten Marktbereich unterlaufen würden, was nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann (vgl. Pra 2004 Nr. 54 S. 301 f.). Das UWG bezweckt gerade, solche Werbeexzesse zu verhindern (BGE 104 II 129; 79 II 412). Zudem haben nicht nur die Fachärztinnen und Fachärzte in ihrer Eigenschaft als Konsumentinnen und Konsumenten Anspruch auf Schutz vor irreführender, unlauterer Werbung, sondern es kommt auch dem öffentlichen Interesse in der Heilmittelwerbung generell gesteigerte Bedeutung zu (ZGGVP 2002 S. 204), was sich auch in der detaillierten gesetzlichen Regelung zeigt. Es kann somit auch in der Fachwerbung für Arzneimittel nur darum gehen, in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, ob die beanstandeten Werbeaussagen vor dem UWG und dem Heilmittelrecht standhalten oder nicht (vgl. BGE 79 II 412; vgl. BGE 102 II 294). Die Gesuchsgegnerinnen könnten im Übrigen bezüglich der behaupteten Verkehrsauffassung auch nichts aus dem Schreiben des Sekretariats Pharma-Fachwerbungskodex der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) vom 8. Dezember 2003 ableiten. Daraus ergibt sich einzig, dass das Wort \"Sicher\" im Slogan \"Sicher einen Schritt voraus\" zu Bedenken Anlass gab und die SGCI davon ausging, es werde mit einem andern Begriff (z.B. \"zweifellos\") ersetzt. Ob der übrige Teil des Slogans geprüft wurde, ist nicht ersichtlich. 8.2. Die Gesuchsgegnerinnen wenden ein, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hätte mangels Substanziierung abgewiesen werden müssen. Die Gesuchstellerin habe weder glaubhaft gemacht, dass sie einen Nachteil erleide, noch dass dieser nicht leicht wieder gutzumachen sei. Das ergebe sich auch aus dem vorinstanzlichen Entscheid selbst, aus dem nicht hervorgehe, auf welche substanziierten Behauptungen und Belege er sich stütze. Stattdessen verkehre die Vorinstanz die Rechtslage noch ins Gegenteil, wenn sie ausführe, es sei im Hauptverfahren Sache der Gesuchsgegnerinnen, ihren Nachteil nachzuweisen, wenn sich ergebe, dass die vorsorglichen Verbote nicht gerechtfertigt gewesen seien. 8.2.1. Die Gesuchstellerin macht wie bereits vor erster Instanz geltend, die Nachteile, die sie erleide, ergäben sich aus der nicht unerheblichen Marktverwirrung, indem die Gesuchsgegnerinnen ihr Produkt pauschal als überragend darstellten und Ärzte offen dazu aufforderten, das Medikament zu wechseln und neu ARANESP zu verwenden. Hinzu komme der Imageschaden, den sie als unter dem Namen \"R.\" tätige Unternehmung erleide, was für sich allein einen ausreichenden Grund für die Gewährung einer vorsorglichen Massnahme darstelle. Die Höhe des Schadens könne bei dieser Ausgangslage naturgemäss nicht beziffert werden. Sie habe mit der Angabe von 250'000 Euro lediglich auf den Streitwert eines vergleichbaren Verfahrens in Deutschland hingewiesen und gestützt darauf den Schaden auf \"wenige Hunderttausend Franken\" geschätzt. Von einer Festlegung könne daher nicht die Rede sein. Sie habe glaubhaft gemacht, dass die beanstandeten Aussagen der Gesuchsgegnerinnen irreführend seien und zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führten. Ein anderer Grund bzw. eine Unterbrechung des Kausalverlaufs durch eine andere Ursache bestehe nicht. Bereits in ihrem Gesuch hatte die Gesuchstellerin vor erster Instanz ausgeführt, die Gesuchsgegnerinnen schafften mit ihren vergleichenden Werbeaussagen bewusst eine nicht unerhebliche Marktverwirrung, die regelmässig zu einem nur schwer bestimmbaren und daher kaum vollständig ersetzbaren Schaden führe. Der Schaden bestehe nicht nur in einem drohenden Verlust von Marktanteilen, sondern darüber hinaus in einer Rufschädigung. 8.2.2. Nicht leicht ersetzbar sind vor allem Nachteile, die durch Geld nicht voll ausgeglichen werden können, also gefährdete Ansprüche auf"}