{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-85-1_2004-07-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2336", "Checksum": "c8fedf6af12ef96f4a7d8998b544b3eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 85.1", "2004 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 f. UWG; Art. 31 f. HMG; Art. 28c - 28f ZGB. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im UWG. Auch in der Fachwerbung haben die Werbeaussagen vor dem UWG und dem Heilmittelrecht standzuhalten. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann in der drohenden Marktverwirrung und Marktverwässerung bestehen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:10", "Checksum": "f4fdf29eee0636d4825fd5dac12ba415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 15.07.2004 11 04 85.1 (2004 I Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 2 f. UWG; Art. 31 f. HMG; Art. 28c - 28f ZGB. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im UWG. Auch in der Fachwerbung haben die Werbeaussagen vor dem UWG und dem Heilmittelrecht standzuhalten. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann in der drohenden Marktverwirrung und Marktverwässerung bestehen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)\n\n\n| Entscheid: | Art. 2 f. UWG; Art. 31 f. HMG; Art. 28c - 28f ZGB. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im UWG. Auch in der Fachwerbung haben die Werbeaussagen vor dem UWG und dem Heilmittelrecht standzuhalten. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann in der drohenden Marktverwirrung und Marktverwässerung bestehen. ====================================================================== Beide Parteien vertreiben ein Arzneimittel zur Behandlung der Blutarmut bei Patientinnen und Patienten mit Niereninsuffizienz bzw. der renalen Anämie. Das Medikament der Gesuchstellerin heisst Recormon und dasjenige der Gesuchsgegnerinnen Aranesp. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen beantragte die Gesuchstellerin beim Amtsgerichtspräsidenten, den Gesuchsgegnerinnen sei zu untersagen, in ihrer Fachwerbung über ihr Produkt bestimmte Behauptungen zu äussern. Der erstinstanzliche Richter hiess das Gesuch teilweise gut. Die Gesuchsgegnerinnen rekurrierten erfolglos an das Obergericht. Aus den Erwägungen: 8.- Art. 14 UWG verweist für die Regelung der vorsorglichen Massnahmen auf Art. 28c - 28f ZGB über den Persönlichkeitsschutz, die sinngemäss anwendbar sind. Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf es daher kumulativ eines widerrechtlichen Verhaltens im Sinne von Art. 2 f. UWG sowie eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt insbesondere, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 lit. b UWG) oder wer sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken oder Leistungen vergleicht (Art. 3 lit. e UWG). Die Werbung für Arzneimittel wird im Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) sowie in der Verordnung über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV; SR 812.212.5) geregelt, welche spezielle Bestimmungen für die Fachwerbung enthalten. Grundsätzlich unzulässig ist jede Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Art. 32 Abs. 1 HMG). Die Fachwerbung muss in ihren Aussagen genau, ausgewogen, sachlich zutreffend und belegbar sein. Die Aussagen dürfen nicht irreführend sein (Art. 5 Abs. 3 AWV). Aussagen zu Vergleichen mit anderen Arzneimitteln sind nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich korrekt sind (Art. 7 Abs. 1 AWV). Ferner darf Fachwerbung den Ausdruck \"sicher\" nicht verwenden, ausgenommen in Verbindung mit einer sachgerechten Qualifikation (Art. 13 lit. a AWV). Im Massnahmeverfahren müssen Verfügungsanspruch (zu sichernder materiellrechtlicher Anspruch) sowie Verfügungsgrund (Dringlichkeit bzw. Gefährdung der Rechtsdurchsetzung) bloss glaubhaft gemacht werden. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die behauptete Verletzung aufgrund der bestehenden Aktenlage sowie bei summarischer Kognition als wahrscheinlich begründet erscheint (Hauptsachenprognose). Der Richter braucht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein, sondern es genügt, dass ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen vermittelt wird, ohne dass er dabei die Möglichkeit ausschliessen müsste, dass die Verhältnisse sich anders gestalten könnten. Zur Prüfung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch als glaubhaft erscheine, hat das Gericht die Vorbringen beider Parteien in gleicher Weise zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner kann daher den Wahrscheinlichkeitsbeweis des Gesuchstellers zerstören, indem er seinerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht (BGE vom 6.6.2003 4P.64/2003; E. 3.1 und 3.3; veröffentlicht in sic! 2003 S. 984 f.; Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Komm. zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2001, N 30 ff. zu Art. 14 UWG). 8.1. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Ausdruck \"Sicher einen Schritt voraus\" gemäss Art. 13 AWV i.V.m. Art. 31 Abs. 3 HMG und Art. 2 f. UWG und die vergleichenden Werbeaussagen \"In Patients with CKD - rise above conventional EPO\" und \"Switch to Aranesp and rise above the limits of conventional anaemia Therapy\" im Sinne von Art. 3 lit. e UWG i.V.m. Art. 32 HMG, Art. 5 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 1 AWV unlauter seien. Die Gesuchsgegnerinnen halten demgegenüber lediglich daran fest, dass die von der Gesuchstellerin beanstandeten Aussagen zulässig seien, und verweisen auf die entsprechenden Vorbringen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften. Dies stellt jedoch keine genügende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich als unbestritten zu gelten haben. 8.1.1. Die Gesuchsgegnerinnen wiederholen in diesem Zusammenhang ihren Einwand, die Inserate richteten sich an die Fachwelt. Massgeblich sei die konkret relevante Verkehrsauffassung. Sie hätten substanziiert dargelegt, welches Niveau Fachwerbung in diesem Bereich habe. Es gehe nicht um den Einwand der \"unclean hands\", wie die Vorinstanz meine, der im UWG unzulässig sei. Es gehe um die Beurteilung, ob sich ein Facharzt als massgeblicher Durchschnittsleser der \"NEPHRO-NEWS\" durch die Inserate"}