Damit entfällt die vom Beklagten behauptete weitere Pflichtverletzung der Klägerin. 3.5. Da sich die Klägerin seit dem 15. Februar nicht treuwidrig verhielt, besteht von vornherein keine Grundlage für eine fristlose Entlassung, weil zwischen der Abmahnung (am 15.2.2002 zugegangen) und der fristlosen Entlassung (am 25.2.2002 ausgesprochen) eine zu kurze Bewährungsfrist von effektiv nur 1,5 Arbeitstagen lag. Die Frage, ob der Beklagte der Klägerin am 14. Februar 2002 zu Recht Vertragsverletzungen vorgehalten hatte, kann daher in diesem Zusammenhang offen bleiben. Weil sich die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt erweist, treten die Rechtsfolgen gemäss Art. 337c OR ein. I. Kammer, 7. Juni 2005 (11 04 70) |