eine dauernde Mitteilungspflicht traf die Klägerin nicht. Ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn der Beklagte der Klägerin die Weisung erteilt hätte, ihn laufend über ihre Arbeitsfähigkeit ins Bild zu setzen (wozu er als Arbeitgeber ohne weiteres berechtigt gewesen wäre; vgl. Rehbinder, Berner Komm., N 2 zu Art. 321a OR mit Verweis auf Art. 321d Abs. 1 OR, N 20 zu Art. 321d OR; Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 10 zu Art. 321d OR), kann offen bleiben, da er das Erteilen einer solchen Weisung nicht behauptet.