Unter welchen Umständen der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsfähigkeit kurzfristig zu informieren hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die der Klägerin eine solche Obliegenheit aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht auferlegt hätten. Der Beklagte wusste um die Schwangerschaft der Klägerin und musste aufgrund der ihm am 14. Februar mitgeteilten Absenz nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit weiteren Absenzen rechnen; eine dauernde Mitteilungspflicht traf die Klägerin nicht.