Er macht damit sinngemäss geltend, diese zwischenzeitliche Treuepflichtverletzung hätte ihn zusammen mit den am 14. Februar 2002 abgemahnten Pflichtverletzungen (die von der Klägerin aber bestritten werden) zur fristlosen Entlassung berechtigt. Auszugehen ist vom unbestrittenen Umstand, dass der Beklagte um die Schwangerschaft der Klägerin wusste und diese sich am 14. Februar durch ihren Ehemann beim Beklagten abmelden liess. Somit musste ihm klar geworden sein, dass die Klägerin in nächster Zeit unter Umständen ausfallen konnte (zumal eine Schwangerschaft in kurzen Zeitabständen gesundheitliche Schwankungen auslösen kann).