Infolge Schwangerschaft arbeitete die Klägerin bloss am 18. Februar 2002 und am Morgen des 19. Februar 2002, was aus dem Arztzeugnis X. hervorgeht. In Anbetracht dieser Sachlage war die Bewährungsfrist eindeutig zu kurz bemessen. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe ihre Treuepflicht verletzt, indem sie den Beklagten während einer halben Woche über ihr Erscheinen am Arbeitsplatz im Ungewissen gelassen habe. Er macht damit sinngemäss geltend, diese zwischenzeitliche Treuepflichtverletzung hätte ihn zusammen mit den am 14. Februar 2002 abgemahnten Pflichtverletzungen (die von der Klägerin aber bestritten werden) zur fristlosen Entlassung berechtigt.