Erst wenn nach Ablauf einer Bewährungsfrist die gleichen Verfehlungen immer noch auftreten bzw. aufgetreten sind, kann eine fristlose Auflösung ausgesprochen werden. Wie lange diese Bewährungsfrist zu bemessen ist, kann nicht in abstrakter Weise festgelegt werden. Die Frist hängt von den gerügten Vertragsverletzungen und den übrigen konkreten Umständen ab. Am 14. Februar 2002 wurde eine Verwarnung ausgesprochen, die am folgenden Tag bei der Klägerin eintraf. Am 25. Februar 2002 wurde die Klägerin fristlos entlassen. Infolge Schwangerschaft arbeitete die Klägerin bloss am 18. Februar 2002 und am Morgen des 19. Februar 2002, was aus dem Arztzeugnis X. hervorgeht.