Ihm ist damit die Androhung einer fristlosen Entlassung zwar nur mittelbar, aber insgesamt doch mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen. Insbesondere die Feststellung des Beklagten, sein Vertrauen in die Klägerin sei "schwerst gestört", musste in Verbindung mit der Passage "vielmehr zwingen Sie mich, entsprechende Schritte einzuleiten" als Androhung einer fristlosen Entlassung verstanden werden. Auch die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin betrachtete das Schreiben des Beklagten vom 14. Februar 2002 als Verwarnung im Hinblick auf eine fristlose Kündigung, schrieb sie doch: "Damit soll offensichtlich der Grundstein gelegt werden für eine spätere fristlose Kündigung".