Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände durch Auslegung zu ermitteln, ob die Klägerin der Verwarnung einen solchen qualifizierten Sinn nach Treu und Glauben entnehmen musste. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Verwarnung vom 14. Februar 2002 enthalte die Androhung einer fristlosen Entlassung im Falle weiterer Vertragsverletzungen, während die Klägerin der betreffenden Urkunde einen solchen Sinn abspricht. Das fragliche Schreiben des Beklagten nimmt zunächst Bezug auf frühere Unterredungen über das Verhalten der Klägerin und listet dann in Einzelheiten über zwei Seiten die aus der Sicht des Beklagten zu beanstandenden Punkte auf.