Dagegen wurde in Erwägung 4 die Frage erörtert, ob der Beklagte der Klägerin eine angemessene Frist zur Verbesserung des gestörten Arbeitsverhältnisses eingeräumt hatte. Die Feststellung des Amtsgerichtes, eine Verwarnung könne nur dann als Grundlage einer späteren fristlosen Entlassung dienen, wenn sie letztere (bei weiterem vertragswidrigem Verhalten) androhe, ist dahingehend zu präzisieren, dass eine solche Androhung nicht in jedem Fall ausdrücklich, unmittelbar erfolgen muss. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände durch Auslegung zu ermitteln, ob die Klägerin der Verwarnung einen solchen qualifizierten Sinn nach Treu und Glauben entnehmen musste.