Den Ausführungen des Amtsgerichtes ist nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen, ob es im Schreiben des Beklagten vom 14. Februar 2002 eine im Hinblick auf die mögliche fristlose Entlassung genügende Abmahnung der Klägerin erblickt oder nicht. Nach Erwägung 3.3 seines Urteils liess die Verwarnung vom 14. Februar 2002 in Bezug auf die Androhung der fristlosen Entlassung die nötige Klarheit missen. Dagegen wurde in Erwägung 4 die Frage erörtert, ob der Beklagte der Klägerin eine angemessene Frist zur Verbesserung des gestörten Arbeitsverhältnisses eingeräumt hatte.