Aus den Erwägungen: 3.2. Der Beklagte geht mit dem Amtsgericht implizit darin einig, dass keine Gründe vorlagen, die eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt hätten. Ebenso wenig macht er geltend, die Sachlage hätte (im Sinne einer Ausnahme) von vornherein gar keiner Abmahnung bedurft. Damit ist zunächst zu prüfen, ob der Beklagte die Klägerin rechtskonform abgemahnt hatte. 3.3. Den Ausführungen des Amtsgerichtes ist nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen, ob es im Schreiben des Beklagten vom 14. Februar 2002 eine im Hinblick auf die mögliche fristlose Entlassung genügende Abmahnung der Klägerin erblickt oder nicht.