Bei minderen Vertragsverletzungen kann eine Verwarnung die Grundlage zu einer späteren fristlosen Entlassung setzen. Es muss allerdings eine angemessene Bewährungsfrist zur Wiederherstellung des Vertrauens abgewartet werden. ====================================================================== Die Klägerin arbeitete ab dem 4. September 2001 beim Beklagten als Arztgehilfin. Am 25. Februar 2002 kündigte dieser das Arbeitsverhältnis fristlos. Zu beurteilen war u.a. die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung. Aus den Erwägungen: