{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-70_2005-06-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2565", "Checksum": "287e2af7d6a17bcc74a16f7cfa3238e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 70", "2005 I Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 07.06.2005 11 04 70 (2005 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 07.06.2005 11 04 70 (2005 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 07.06.2005 11 04 70 (2005 I Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 337c OR. Bei minderen Vertragsverletzungen kann eine Verwarnung die Grundlage zu einer späteren fristlosen Entlassung setzen. Es muss allerdings eine angemessene Bewährungsfrist zur Wiederherstellung des Vertrauens abgewartet werden. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:01", "Checksum": "d9b28f54cadb42d7ac85e2d8f87945a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 07.06.2005 11 04 70 (2005 I Nr. 21)\nRegeste:\nArt. 337c OR. Bei minderen Vertragsverletzungen kann eine Verwarnung die Grundlage zu einer späteren fristlosen Entlassung setzen. Es muss allerdings eine angemessene Bewährungsfrist zur Wiederherstellung des Vertrauens abgewartet werden. | OR (Obligationenrecht)\n\n Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsfähigkeit kurzfristig zu informieren hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die der Klägerin eine solche Obliegenheit aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht auferlegt hätten. Der Beklagte wusste um die Schwangerschaft der Klägerin und musste aufgrund der ihm am 14. Februar mitgeteilten Absenz nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit weiteren Absenzen rechnen; eine dauernde Mitteilungspflicht traf die Klägerin nicht. Ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn der Beklagte der Klägerin die Weisung erteilt hätte, ihn laufend über ihre Arbeitsfähigkeit ins Bild zu setzen (wozu er als Arbeitgeber ohne weiteres berechtigt gewesen wäre; vgl. Rehbinder, Berner Komm., N 2 zu Art. 321a OR mit Verweis auf Art. 321d Abs. 1 OR, N 20 zu Art. 321d OR; Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 10 zu Art. 321d OR), kann offen bleiben, da er das Erteilen einer solchen Weisung nicht behauptet. Zudem ist festzuhalten, dass der zwischen den Parteien geschlossene und vorformulierte Arbeitsvertrag mit Bezug auf abwesenheitsbedingte Meldepflichten keine eigene Regelung enthält; es gelten daher die gesetzlich verankerten Grundsätze. Damit entfällt die vom Beklagten behauptete weitere Pflichtverletzung der Klägerin. 3.5. Da sich die Klägerin seit dem 15. Februar nicht treuwidrig verhielt, besteht von vornherein keine Grundlage für eine fristlose Entlassung, weil zwischen der Abmahnung (am 15.2.2002 zugegangen) und der fristlosen Entlassung (am 25.2.2002 ausgesprochen) eine zu kurze Bewährungsfrist von effektiv nur 1,5 Arbeitstagen lag. Die Frage, ob der Beklagte der Klägerin am 14. Februar 2002 zu Recht Vertragsverletzungen vorgehalten hatte, kann daher in diesem Zusammenhang offen bleiben. Weil sich die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt erweist, treten die Rechtsfolgen gemäss Art. 337c OR ein. I. Kammer, 7. Juni 2005 (11 04 70) |"}