Damit erweist sich das Zuwarten bis zum 18. Juli 2001 von vornherein als zu lang. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte weder behauptet noch ak-tenkundig ist, dass die Kantonspolizei, deren Anwesenheit die Beklagte bei der Ausspre-chung der fristlosen Kündigung vorsorglich wünschte, am 16. und 17. Juli 2001 nicht ab-kömmlich war. So oder anders hat die Beklagte eine Grösse, die es erlaubt, den Betrieb auch aufrecht zu erhalten, wenn ein Entscheidungsträger in den Ferien weilt. Es ist deshalb zu erwarten, dass sich die Beklagte so organisiert, dass wesentliche Entscheidungen auch in Abwesenheit des primär zuständigen Verantwortlichen gefällt werden können.