Es ging nur noch darum zu klären, ob die Vorwürfe der Wahrheit entsprachen oder nicht. Von diesem Zeitpunkt an konnte sich die Beklagte die Meinung bilden, ob sie - falls sich die Vorwürfe erhärteten - fristlos kündigen wolle oder nicht. Es besteht daher kein Grund, ihr nach der Abklärungsfrist noch eine Bedenkzeit einzuräumen. Am 3. bzw. 9. Juli 2001 erhielt die Beklagte gesicherte Kenntnisse über das vermeintliche Fehlverhalten des Klägers. Die fristlose Entlassung hätte somit noch am 9. Juli 2001 ausge-sprochen werden können bzw. spätestens am nächsten Arbeitstag erfolgen müssen.