Dies nachzuweisen habe sich jedoch als schwierig erwiesen. Am 4. Mai 2001 beauftragte die Beklagte eine Überwachungsfirma mit der Abklä-rung, ob es möglich sei, mit einem nicht entwerteten Billett nach mehr als 30 Minuten aus dem Parkhaus hinauszufahren, was tatsächlich der Fall war. Am 8. Juni 2001 erteilte die Beklagte einem anderen Parkingbetreiber X. den Auftrag, ihre Anlage zu überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass die Gratisausfahrt auf 15 Stunden und 15 Minuten (1515) eingestellt war, welche X. wieder auf 15 Minuten zurückstellte (0015). In der Zeit vom 11. Juni 2001 bis 24. Juni 2001 hatte der Kläger Ferien.