337 OR) und Vischer (SPR VII/1/III, S. 180 Fn 115) gehen von einer Bedenkzeit von zwei bis drei Tagen aus. Streiff/von Kaenel (Leitfaden zum Arbeitsvertrags-recht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 17 zu Art. 337 OR) nehmen an, die Frist könne wohl in den seltensten Fällen mehr als eine Woche betragen. Staehelin (Zürcher Komm., N 35 zu Art. 337 OR) geht von ein bis zwei Tagen aus, anerkennt aber auch, dass in komplexeren Fällen eine längere Bedenkzeit einzuräumen ist, namentlich auch bei arbeitsfreien Wochen-enden. Die Praxis der kantonalen Gerichte ist uneinheitlich (vgl. die Nachweise bei Streiff/ von Kaenel, a.a.O., N 17 zu Art. 337 OR und Rehbinder, Berner Komm., N 16 zu Art.