Dem Kläger wurde vorgeworfen, die Parkanlage einer Tiefgarage so manipuliert zu haben, dass einem Parkhausbenutzer wäh-rend rund eines halben Jahres Gratisausfahrten gewährt wurden. Ferner habe er von einem Parkhausbenützer einen Geldbetrag für Reparaturarbeiten einkassiert, ohne diesen Betrag der Arbeitgeberfirma weiterzuleiten. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, ob die fristlose Kündigung rechtzeitig ausgesprochen wurde. Aus den Erwägungen: 3.1. Ist ein wichtiger Grund gegeben, so ist die fristlose Kündigung sofort auszusprechen.