{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-54_2005-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2605", "Checksum": "a6aace117a00801f768945019bcf772a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 54", "2005 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.06.2005 11 04 54 (2005 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.06.2005 11 04 54 (2005 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.06.2005 11 04 54 (2005 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 337 OR. Ist ein wichtiger Grund gegeben, so ist die fristlose Kündigung sofort auszu-sprechen. Andernfalls ist anzunehmen, das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist sei für den Kündigenden subjektiv zumutbar und das Recht auf eine sofortige Vertragsauflösung verwirkt. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:48", "Checksum": "8e3a08adbf9693f7e2ecfe9704a3e1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 27.06.2005 11 04 54 (2005 I Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 337 OR. Ist ein wichtiger Grund gegeben, so ist die fristlose Kündigung sofort auszu-sprechen. Andernfalls ist anzunehmen, das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist sei für den Kündigenden subjektiv zumutbar und das Recht auf eine sofortige Vertragsauflösung verwirkt. | OR (Obligationenrecht)\n\n der Kläger die Zeiten manipulierte. Die fristlose Kündigung erfolgte indessen erst am Mittwoch, 18. Juli 2001. Dies deshalb, weil der Vorgesetzte des Klägers vom 30. Juni 2001 bis zum 16. Juli 2001 in den Ferien weilte und eine derart wesentliche Entscheidung nicht habe dele-giert werden können. 3.3. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte bereits seit längerer Zeit den dringenden Verdacht hatte, der Kläger könnte Gratisausfahrten gewähren. Mitte Juni 2001 kam der Ver-dacht auf Einbehaltung ihr zustehender Gelder dazu. Der Inhalt des Fehlverhaltens war so-mit klar. Es ging nur noch darum zu klären, ob die Vorwürfe der Wahrheit entsprachen oder nicht. Von diesem Zeitpunkt an konnte sich die Beklagte die Meinung bilden, ob sie - falls sich die Vorwürfe erhärteten - fristlos kündigen wolle oder nicht. Es besteht daher kein Grund, ihr nach der Abklärungsfrist noch eine Bedenkzeit einzuräumen. Am 3. bzw. 9. Juli 2001 erhielt die Beklagte gesicherte Kenntnisse über das vermeintliche Fehlverhalten des Klägers. Die fristlose Entlassung hätte somit noch am 9. Juli 2001 ausge-sprochen werden können bzw. spätestens am nächsten Arbeitstag erfolgen müssen. Den Beweis dafür, dass im vorliegenden Fall keine (weitere) Bedenkzeit erforderlich war, liefert die Beklagte gleich selber. Der Entscheid zur fristlosen Entlassung fiel nämlich bereits am ersten Arbeitstag nach den Ferien des Vorgesetzten des Klägers (16.7.2001), als er über die Tatsachen informiert worden war. Damit erweist sich das Zuwarten bis zum 18. Juli 2001 von vornherein als zu lang. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte weder behauptet noch ak-tenkundig ist, dass die Kantonspolizei, deren Anwesenheit die Beklagte bei der Ausspre-chung der fristlosen Kündigung vorsorglich wünschte, am 16. und 17. Juli 2001 nicht ab-kömmlich war. So oder anders hat die Beklagte eine Grösse, die es erlaubt, den Betrieb auch aufrecht zu erhalten, wenn ein Entscheidungsträger in den Ferien weilt. Es ist deshalb zu erwarten, dass sich die Beklagte so organisiert, dass wesentliche Entscheidungen auch in Abwesenheit des primär zuständigen Verantwortlichen gefällt werden können. Entweder muss dieser eine Stellvertretungsreglegung treffen, die ein Handeln für die Beklagte erlaubt, oder er muss sich so einrichten, dass er auch in den Ferien für wesentliche Entscheidungen erreichbar ist. (..) Die genannten Vorkehren sind ganz besonders am Platz, wenn mit wichtigen Entscheidun-gen gerechnet werden muss. In concreto bestand der dringende Verdacht auf ein Fehlver-halten des Klägers schon vor der Ferienabreise seines Vorgesetzten am 30. Juni 2001. Wenn dieser in einer solchen Situation in die Ferien verreist, ohne die aufgeführten Vorkeh-ren zu treffen, bezeugt er damit, dass das mutmassliche Fehlverhalten des Klägers nicht eine derartige Bedeutung hat, dass ein Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten wäre (BGE vom 16.5.2002 [4C.345/2001] E. 4.1 und 4.2). 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte ihr Recht zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verwirkt hat (Rehbinder, a.a.O, N 16 zu Art. 337 OR m.H. auf Recht-sprechung und Lehre). I. Kammer, 27. Juni 2005 (11 04 54) |"}