den Beklagten 2 übertragen habe. Indessen soll der Schuldner gemäss Kaufvertrag vom 21. Dezember 1998, der Bestandteil und erstes Glied der vom Beklagten 2 behaupteten Zessionskette ist, 24 Aktien auf die Beklagte 1 übertragen haben und hätte somit am 4. Januar 2001, dem Datum des Kaufvertrags betreffend Übertragung von 24 Aktien an den Beklagten 2 nach der eigenen Argumentation des Beklagten 2 gar keine Aktien mehr besessen. Da dem Beklagten 2 der Nachweis misslingt, 26 Aktien der X. AG erworben zu haben, ist die Klage auch ihm gegenüber gutzuheissen. I. Kammer, 16. November 2004 (11 04 46) |