Zudem steht die Behauptung, sämtliche Aktien der X. AG seien mittels der fraglichen drei Kaufverträge an den Beklagten 2 übergegangen, in unlösbarem Widerspruch zum weiteren Vorbringen der Beklagten, am 12. Dezember 1988 sei Mitgründer R.M. aus dem Verwaltungsrat ausgetreten und müsse noch als Eigentümer der von ihm seinerzeit gezeichneten und liberierten 26 Inhaberaktien gelten. Der Nachweis der lückenlosen Zession scheitert aber auch daran, dass der Schuldner gemäss eigener Behauptung des Beklagten 2 neben seinen 23 Inhaberaktien, die er anlässlich der Gründung gezeichnet habe, nie irgendwelche Aktien erworben und mit den Kaufverträgen daher tatsächlich 23 unverbriefte Inhaberaktien auf