Daher ist mit den Aktienkaufverträgen selbst dann keine lückenlose Zession nachweisbar, wenn man sie als Zessionen gelten liesse. Zudem steht die Behauptung, sämtliche Aktien der X. AG seien mittels der fraglichen drei Kaufverträge an den Beklagten 2 übergegangen, in unlösbarem Widerspruch zum weiteren Vorbringen der Beklagten, am 12. Dezember 1988 sei Mitgründer R.M. aus dem Verwaltungsrat ausgetreten und müsse noch als Eigentümer der von ihm seinerzeit gezeichneten und liberierten 26 Inhaberaktien gelten.