Insbesondere fehlen Ausführungen darüber, wie er, ausgehend von der Gründungsurkunde der X. AG, Eigentum an 26 Aktien erworben haben will. Die Berufung auf die Kaufverträge ist insofern unbehelflich, als diese keinen Bezug nehmen auf die Gründungsurkunde und davon ausgehen, dass der Schuldner ursprünglich Eigentümer sämtlicher Aktien war, was von den Beklagten selber als unzutreffend bezeichnet wird. Daher ist mit den Aktienkaufverträgen selbst dann keine lückenlose Zession nachweisbar, wenn man sie als Zessionen gelten liesse.