Der Beklagte 2 beruft sich dazu auf drei Aktienkaufverträge, die Zessionen seien, und durch welche er sämtliche Inhaberaktien der X. AG rechtsgültig erworben habe. Dass es nicht um seine Berechtigung an allen 50 Aktien geht, sondern nur um die angemeldeten 26, wurde bereits ausgeführt (E. 4). Es ist daher nur zu prüfen, ob ihm der Nachweis gelingt, Eigentümer von 26 Aktien zu sein. Diesbezüglich fehlt es aber an schlüssigen Vorbringen. Der Beklagte 2 legt nicht dar, auf welche Weise er in den Besitz von 26 Aktien der X. AG gekommen sein will. Insbesondere fehlen Ausführungen darüber, wie er, ausgehend von der Gründungsurkunde der X. AG, Eigentum an 26 Aktien erworben haben will.