), sondern um sog. nichtverbriefte Inhaberaktien. Bei diesen leitet sich das Beteiligungsrecht des Aktionärs aus dem Errichtungsakt und der anschliessenden, geschlossenen Kette schriftlicher Abtretungserklärungen ab (Peter Böckli, a.a.O., Rz 323h), wie die Beklagten selber ausführen. Der Beklagte 2 hat sich daher, ausgehend von der Gründungsurkunde der X. AG, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung an den 26 Aktien auszuweisen, an denen sein Drittanspruch angemeldet worden ist. Der Beklagte 2 beruft sich dazu auf drei Aktienkaufverträge, die Zessionen seien, und durch welche er sämtliche Inhaberaktien der X. AG rechtsgültig erworben habe.