Daher kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Aktienkaufverträgen rechtlich um Zessionen handeln könnte. 8.- Wie erwähnt, geht es vorliegend nicht um in Urkunden verkörperte Inhaberaktien, für deren Übertragung die stark an das Sachenrecht anknüpfenden Regeln des Wertpapierrechts gelten (gültiger Rechtsgrundausweis, Besitzübertragung am Inhaberpapier und Verfügungsbefugnis des Übertragenden; vgl. Peter Böckli, a.a.O., Rz 322a; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 44 Rz 85 ff.), sondern um sog. nichtverbriefte Inhaberaktien.