Diese Rechtsposition ist somit eigentlicher Gegenstand der Pfändung und der vorliegenden Auseinandersetzung. Gegenstand der Pfändung sind somit sog. unverbriefte Inhaberaktien. Der Umstand, dass keine Aktientitel vorhanden sind, wird vom Betreibungsamt bei der Verwertung zu beachten sein (Art. 132 SchKG). 7.- Obwohl das Gesetz von seiner Konzeption her davon ausgeht, dass Aktientitel ausgegeben werden, ist dies nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis wird, insbesondere bei kleineren Gesellschaften, oft davon abgesehen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, Rz 323f und 323g).