Gibt es aber keine solchen Urkunden, können solche auch nicht gepfändet werden. Indessen ist eine solche sachenrechtliche Betrachtungsweise vorliegend nicht am Platz. Denn dabei würde ausser Acht gelassen, dass Gegenstand der Pfändung in jedem Fall, also auch bei vorhandenen Urkunden, nicht das Papier als solches ist, sondern das darin verkörperte Recht. Denn die Aktienurkunde, d.h. das Papier als sachenrechtlicher Gegenstand, besitzt keinen Wert, es bildet lediglich das Trägermaterial für die Information "Inhaberaktie", die ihrerseits ein Recht bzw. eine Rechtsposition beschreibt. Diese Rechtsposition ist somit eigentlicher Gegenstand der Pfändung und der vorliegenden Auseinandersetzung.