683 Abs. 2 OR). 6.- Wurden gar nie Inhaberaktien ausgegeben, fragt sich zunächst, ob überhaupt eine gültige Pfändung vorliegt. Denn das Betreibungsamt W. (und auch das Betreibungsamt L., welches seine Pfändung durch dieses vollziehen liess) ging bei der Pfändung der Aktien von in Wertpapieren verbrieften Inhaberaktien aus. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass es die Aktien in der Rubrik "Sachpfändung" aufführte, anderseits aber auch aus dem Umstand, dass man unter dem in den Pfändungsurkunden verwendeten Begriff "Inhaberaktien" im Allgemeinen die Aktienurkunden versteht. Gibt es aber keine solchen Urkunden, können solche auch nicht gepfändet werden.