In tatsächlicher Hinsicht machen die Beklagten geltend, die X. AG habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nie Inhaberaktien, Aktienzertifikate oder Aktieninterimsscheine ausgegeben. Das wird vom Kläger nicht bestritten, der selber schon in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2003 an die Vorinstanz geltend gemacht hatte, von der Gesellschaft seien nie Aktien herausgegeben worden. Es ist somit nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien davon auszugehen, dass die X. AG tatsächlich keine Aktientitel herausgegeben hat. Wenn sie es dennoch getan hätte, wären diese ohnehin nichtig, da die Aktien unbestritten nur zur Hälfte liberiert sind (Art. 683 Abs. 2 OR).