Ihm darf nicht zugemutet werden, bei Erhebung der Klage damit rechnen zu müssen, dass ihm der Beklagte im Prozess einen andern als den beim Betreibungsamt angemeldeten und von ihm (dem Gläubiger) mit der Klage bestrittenen Anspruch entgegenhalten werde (BGE 84 III 159 f.). Aus dem gleichen Grund ist vorliegend auch nicht zu prüfen, ob allenfalls R.M. noch Eigentümer von Aktien der X. AG ist, wie die Beklagten behaupten. Dessen Einvernahme als Zeuge erübrigt sich mithin. 5.- In tatsächlicher Hinsicht machen die Beklagten geltend, die X. AG habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nie Inhaberaktien, Aktienzertifikate oder Aktieninterimsscheine ausgegeben.