Mit Sinn und Zweck der Art. 106 - 109 SchKG unvereinbar ist es dagegen, anstelle des für eine bestimmte Person beanspruchten Eigentums hinterher im Prozess dasjenige einer anderen Person geltend zu machen, was insbesondere dann gilt, wenn - wie vorliegend - die Klägerrolle dem Gläubiger zufällt. Ihm darf nicht zugemutet werden, bei Erhebung der Klage damit rechnen zu müssen, dass ihm der Beklagte im Prozess einen andern als den beim Betreibungsamt angemeldeten und von ihm (dem Gläubiger) mit der Klage bestrittenen Anspruch entgegenhalten werde (BGE 84 III 159 f.).