Es gibt keinen Eintritt des Beklagten 2 in die Rechtsposition der Beklagten 1 im Rahmen des vorliegenden Widerspruchsprozesses. Die Beklagten bilden lediglich eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von § 50 ZPO, die nichts daran ändert, dass grundsätzlich zwei unabhängige Ansprüche (bzw. je zwei in den beiden vereinten Prozessen) vorliegen und die entsprechenden Klagen gesondert zu beurteilen sind (Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 109 SchKG). Der Richter hat im Widerspruchsprozess nur diejenigen Ansprüche zu beurteilen, über welche das Betreibungsamt ein Widerspruchsverfahren eingeleitet hat. Mit Sinn und Zweck der Art.