Es verbleibt somit nur noch die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte 2 26 Aktien für sich beanspruchen kann oder nicht. Ob die 24 Aktien, welche die Beklagte 1 dem Beklagten 2 übertragen haben will, dem Beklagten 2 gehören und daher ebenfalls aus der Pfändung zu entlassen sind, bildet nicht Gegenstand der Widerspruchsklage gegenüber dem Beklagten 2. Es gibt keinen Eintritt des Beklagten 2 in die Rechtsposition der Beklagten 1 im Rahmen des vorliegenden Widerspruchsprozesses.