BGE 112 III 100). Da Gegenstand der Klage des Gläubigers gegenüber der Beklagten 1 als Drittansprecherin von 24 Aktien die (negative) Feststellung bildet, dass dieser Drittanspruch nicht bestehe (Amonn/Walther, a.a.O., § 24 Rz 48), und die Beklagte 1 selber ausführt, diese Aktien nicht mehr zu besitzen, muss dies als Klageanerkennung gewertet werden und führt zur Gutheissung der Klage ihr gegenüber (vgl. auch ZR 86 [1987] Nr. 49 S. 113). 4.- Es verbleibt somit nur noch die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte 2 26 Aktien für sich beanspruchen kann oder nicht.