Aus den Erwägungen: 3.- Die Beklagten machen geltend, die Beklagte 1 habe alle Aktien mit Vertrag vom 10. Februar 2003 auf den Beklagten 2 übertragen, weshalb die Klage gegen sie abzuweisen sei. Die Beklagte 1 stellt somit hinsichtlich ihrer 24 Aktien gar keine Eigentumsansprüche mehr, was bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen ist, da auf den Sachverhalt zur Zeit der Urteilsfällung abzustellen ist (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 24 Rz 47; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 60 ZPO; Staehelin, Basler Komm., N 10 zu Art. 106 SchKG; BGE 112 III 100).