108 SchKG gesetzt. In beiden Fällen erhob er Widerspruchsklage mit den Begehren, die von den Beklagten geltend gemachten Drittansprachen an den insgesamt 50 Aktien der X. AG seien abzuerkennen und die entsprechenden Betreibungsverfahren seien weiterzuführen. Das Amtsgericht vereinigte die beiden Widerspruchsprozesse. Mit Urteil vom 10. März 2004 aberkannte es die Eigentumsansprüche der Beklagten an den 50 Inhaberaktien der X. AG und beliess diese in den entsprechenden Betreibungen. Dagegen appellierten die Beklagten erfolglos an das Obergericht. Aus den Erwägungen: 3.-