In verschiedenen Betreibungen des Klägers gegen den Ehemann und Vater der Beklagten wurden sowohl vom Betreibungsamt W. als auch vom Betreibungsamt L. (rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt W.) sämtliche 50 Inhaberaktien der X. AG gepfändet. Der Schuldner machte unter Hinweis auf Aktienkaufverträge geltend, 24 Aktien seien Eigentum seiner Ehefrau (Beklagte 1) und 26 Aktien gehörten seinem Sohn (Beklagter 2). Dem Kläger wurde sowohl vom Betreibungsamt W. wie auch vom Betreibungsamt L. Frist zur Klage gemäss Art. 108 SchKG gesetzt.