Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen. ====================================================================== In verschiedenen Betreibungen des Klägers gegen den Ehemann und Vater der Beklagten wurden sowohl vom Betreibungsamt W. als auch vom Betreibungsamt L. (rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt W.) sämtliche 50 Inhaberaktien der X. AG gepfändet.