{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-46_2004-11-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2337", "Checksum": "ff253e47166209ebb94370b9dc8f61ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 46", "2004 I Nr. 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 16.11.2004 11 04 46 (2004 I Nr. 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 16.11.2004 11 04 46 (2004 I Nr. 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 16.11.2004 11 04 46 (2004 I Nr. 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 683 OR. Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "973737b14147aa885237beacc2660b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 16.11.2004 11 04 46 (2004 I Nr. 53)\nRegeste:\nArt. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 683 OR. Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n werden. Indessen ist eine solche sachenrechtliche Betrachtungsweise vorliegend nicht am Platz. Denn dabei würde ausser Acht gelassen, dass Gegenstand der Pfändung in jedem Fall, also auch bei vorhandenen Urkunden, nicht das Papier als solches ist, sondern das darin verkörperte Recht. Denn die Aktienurkunde, d.h. das Papier als sachenrechtlicher Gegenstand, besitzt keinen Wert, es bildet lediglich das Trägermaterial für die Information \"Inhaberaktie\", die ihrerseits ein Recht bzw. eine Rechtsposition beschreibt. Diese Rechtsposition ist somit eigentlicher Gegenstand der Pfändung und der vorliegenden Auseinandersetzung. Gegenstand der Pfändung sind somit sog. unverbriefte Inhaberaktien. Der Umstand, dass keine Aktientitel vorhanden sind, wird vom Betreibungsamt bei der Verwertung zu beachten sein (Art. 132 SchKG). 7.- Obwohl das Gesetz von seiner Konzeption her davon ausgeht, dass Aktientitel ausgegeben werden, ist dies nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis wird, insbesondere bei kleineren Gesellschaften, oft davon abgesehen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, Rz 323f und 323g). Über die Form der Übertragung von nicht in Wertpapieren verkörperten Aktien schweigt sich das Gesetz aus. Die Übertragung nichtverbriefter Aktienrechte ist nach herrschender Lehre und Praxis möglich, und zwar in der Form der Zession, also schriftlich (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 44 Rz 102; Bürgi, Zürcher Komm., N 35 Vorb. zu Art. 683-687 OR; SAG 1975 S. 109 ff.; von Steiger, SPR VIII/2 S. 77 und Fn 20). Dass nichtverbriefte Aktienrechte grundsätzlich übertragbar sind, war in der Lehre nie umstritten (Bürgi, a.a.O., N 32 Vorb. zu Art. 683-687 OR). Es wurde früher lediglich eine Kontroverse darüber geführt, ob die Übertragung solcher Rechte formlos möglich sei oder in der Form der Zession zu erfolgen habe (Bürgi, a.a.O., N 36 f. Vorb. zu Art. 683-687 OR; vgl. auch SPR VIII/2 S. 77 Fn 20). Daher kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Aktienkaufverträgen rechtlich um Zessionen handeln könnte. 8.- Wie erwähnt, geht es vorliegend nicht um in Urkunden verkörperte Inhaberaktien, für deren Übertragung die stark an das Sachenrecht anknüpfenden Regeln des Wertpapierrechts gelten (gültiger Rechtsgrundausweis, Besitzübertragung am Inhaberpapier und Verfügungsbefugnis des Übertragenden; vgl. Peter Böckli, a.a.O., Rz 322a; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 44 Rz 85 ff.), sondern um sog. nichtverbriefte Inhaberaktien. Bei diesen leitet sich das Beteiligungsrecht des Aktionärs aus dem Errichtungsakt und der anschliessenden, geschlossenen Kette schriftlicher Abtretungserklärungen ab (Peter Böckli, a.a.O., Rz 323h), wie die Beklagten selber ausführen. Der Beklagte 2 hat sich daher, ausgehend von der Gründungsurkunde der X. AG, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung an den 26 Aktien auszuweisen, an denen sein Drittanspruch angemeldet worden ist. Der Beklagte 2 beruft sich dazu auf drei Aktienkaufverträge, die Zessionen seien, und durch welche er sämtliche Inhaberaktien der X. AG rechtsgültig erworben habe. Dass es nicht um seine Berechtigung an allen 50 Aktien geht, sondern nur um die angemeldeten 26, wurde bereits ausgeführt (E. 4). Es ist daher nur zu prüfen, ob ihm der Nachweis gelingt, Eigentümer von 26 Aktien zu sein. Diesbezüglich fehlt es aber an schlüssigen Vorbringen. Der Beklagte 2 legt nicht dar, auf welche Weise er in den Besitz von 26 Aktien der X. AG gekommen sein will. Insbesondere fehlen Ausführungen darüber, wie er, ausgehend von der Gründungsurkunde der X. AG, Eigentum an 26 Aktien erworben haben will. Die Berufung auf die Kaufverträge ist insofern unbehelflich, als diese keinen Bezug nehmen auf die Gründungsurkunde und davon ausgehen, dass der Schuldner ursprünglich Eigentümer sämtlicher Aktien war, was von den Beklagten selber als unzutreffend bezeichnet wird. Daher ist mit den Aktienkaufverträgen selbst dann keine lückenlose Zession nachweisbar, wenn man sie als Zessionen gelten liesse. Zudem steht die Behauptung, sämtliche Aktien der X. AG seien mittels der fraglichen drei Kaufverträge an den Beklagten 2 übergegangen, in unlösbarem Widerspruch zum weiteren Vorbringen der Beklagten, am 12. Dezember 1988 sei Mitgründer R.M. aus dem Verwaltungsrat ausgetreten und müsse noch als Eigentümer der von ihm seinerzeit gezeichneten und liberierten 26 Inhaberaktien gelten. Der Nachweis der lückenlosen Zession scheitert aber auch daran, dass der Schuldner gemäss eigener Behauptung des Beklagten 2 neben seinen 23 Inhaberaktien, die er anlässlich der Gründung gezeichnet habe, nie irgendwelche Aktien erworben und mit den Kaufverträgen daher tatsächlich 23 unverbriefte Inhaberaktien auf den Beklagten 2 übertragen habe. Indessen soll der Schuldner gemäss Kaufvertrag vom 21. Dezember 1998, der Bestandteil und erstes Glied der vom Beklagten 2 behaupteten Zessionskette ist, 24 Aktien auf die Beklagte 1 übertragen haben und hätte somit am 4. Januar 2001, dem Datum des Kaufvertrags betreffend Übertragung von 24 Aktien an den Beklagten 2 nach der eigenen Argumentation des Beklagten 2 gar keine Aktien mehr besessen. Da dem Beklagten 2 der Nachweis misslingt, 26 Aktien der X. AG erworben zu haben, ist die Klage auch ihm gegenüber gutzuheissen. I. Kammer, 16. November 2004 (11 04 46) |"}